Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten – auch wenn im Einzelfall nicht gesondert vereinbart – für unsere gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Kunden gelten nur dann, wenn diese durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind; sie gelten auch dann – und selbst bei Kenntnis – nicht, wenn wir ihnen nicht gesondert widersprochen haben. Abweichende Individualabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(2) Ergänzend und soweit zu diesen AGB nicht in Widerspruch stehend gelten die Bestimmungen der VOB / Teil B und C sowie die einschlägigen DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Vertragsabschluss/Abweichungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bindung daran setzt voraus, dass sich die für unsere Lieferfähigkeiten maßgebenden Umstände nicht in einer Weise ändern, die wir bei Einhaltung üblicher Sorgfalt nicht vorhersehen konnten. Technische Änderungen sowie unwesentliche Änderungen in Form, Farbe und/oder Ausstattung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Angaben in den dem Angebot beigefügten Unterlagen – wie Abbildungen, Skizzen, Pläne, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben o.ä. – sind unverbindlich, wenn diese Unterlagen nicht ausdrücklich als Angebots- oder Vertragsbestandteil bezeichnet sind. Die Anlagen verbleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Verlangen oder Nichtzustandekommen des Vertrages unverzüglich an uns zurückzusenden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(3) Abweichungen von den in Angeboten oder in diesen beigefügten Unterlagen enthaltenen Gewichts-, Maß-, Leistungs- oder sonstigen technischen Angaben, welche sich im Rahmen der DIN-Vorschriften und handelsüblichen Toleranzen bewegen, berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des Ausstellungsstückes, es sei denn, dass dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen, die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass eine Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Vergütung/Zahlungsverzug/Zahlungen
(1) Unsere Preise gelten netto unverpackt und unversandt ab Lager zzgl. der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise gelten für vier Monate ab Vertragsschluss. Bei längeren Lieferzeiten werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet, falls sich zwischenzeitlich die zugrundeliegenden Kostenfaktoren – wie z.B. Löhne, Rohstoffe, Materialien, Preise der Vorlieferanten bzw. der Hersteller – erhöht haben.
(3) Wir haben unbedingten Anspruch auf Berichtigung von Preisirrtümern,Berechnungsfehlern, Schreibfehlern und sonstigen Irrtümern. Gegenüber Unternehmern und anderen Personen im Sinne des § 310 Abs. I BGB gelten grundsätzlich die Preise als vereinbart und werden grundsätzlich die Preise in Rechnung gestellt, die am Tage der Lieferung gelten.
(4) Etwa bewilligte Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug des Kunden.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen.Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
(6) Der Kunde, der Verbraucher ist, hat während des Verzugs Entgeltforderungen mit 5 Prozentpunkten – andere Kunden mit 8 Prozentpunkten – über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Zum Skontoabzug ist der Kunde nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung hin berechtigt, wenn alle von uns zu beanspruchenden Zahlungen – auch eventuelle Abschlagszahlungen – innerhalb der Skontofrist vollständig bei uns eingehen.
(8) Vertreter, Reisende und Fahrer sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
(9) Rechnungsausgleichung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eventuell hierdurch entstehende (Mehr-)Kosten trägt der Kunde. Wenn wir Wechsel angenommen haben, die bei unserer Bank nicht diskontierfähig sind, können wir diese jederzeit zurückgeben und Barzahlung verlangen.
(10) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, geht ein Wechsel oder Scheck zu Protest, wird über das Vermögen des Kunden Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, strebt der Kunde einen außergerichtlichen Vergleich an oder liegen ansonsten Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Kunden für einen objektiven Dritten zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, alle noch offenstehenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf das Fälligkeitsdatum oder auf eine eventuell zuvor vereinbarte Stundung sofort fällig zu stellen und auch Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für bestellte und noch nicht gelieferte Ware zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, von allen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
(11) Sind wir von den mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurückgetreten, können wir vom Kunden auch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, Abnutzung und Wertminderung sowie Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen. Der Kunde hat mit uns die ordnungsgemäße transportfähige Bereitstellung und Rücksendung der Ware in ordnungsgemäßer (Original-)Verpackung auf Kosten und Risiko des Kunden durch ein Transportunternehmen unserer Wahl oder Billigung abzustimmen.
(12) § 9 dieser AGB gilt entsprechend.
(13) Für jede Mahnung unsererseits hat der Kunde eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen.
(14) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferung/Verpackung/Gefahrübergang/Abnahme
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Kunden, die Unternehmer sind.
(2) Vereinbarte Lieferfristen gelten ab Lager und sind – ebenso wie Liefertermine – nur dann verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, unbeschadet unseres Rechtes, vor Ablauf dieser Lieferzeit zu liefern.
(3) Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und der Erledigung aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie der ggf. vereinbarten Anzahlung. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.
(4) Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung danach ohne unser Verschulden unmöglich wird.
(5) Eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen nach der unverbindlich angegebenen Lieferzeit gilt noch als rechtzeitig. Wird die Lieferzeit erheblich überschritten, ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen. Nach Ablauf der demgemäß vom Kunden gesetzten Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rücktrittserklärung schriftlich zu erfolgen hat. Das Recht zum Rücktritt erlischt, wenn die Rücktrittserklärung nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist uns zugegangen ist oder wir vor Zugang der Rücktrittserklärung an den Kunden geliefert haben.
(6) Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung – sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferverzug auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist.
(7) Der Anspruch des Kunden auf Übergabe der Ware ruht, solange vereinbarte Anzahlungen oder sonstige bis zur Übergabe fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet worden sind.
(8) Verzögert sich die Lieferung bzw. die Übergabe der Ware durch von uns nicht verschuldete Umstände – wie z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel etc. – verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wir sind berechtigt, in diesen Fällen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Annahmeverzug des Kunde sind wir berechtigt, die Ware – auf Kosten und Gefahr des Kunden – am Bau abzustellen oder abstellen zu lassen oder bei uns oder bei Dritten einzulagern oder einlagern zu lassen.
(10) Die Verpackung wird besonders berechnet, nicht zurückgenommen und geht in das Eigentum des Kunden über, soweit keine in diesen AGB geregelten Rücknahme- oder Rückgabefälle eintreten.
(11) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware – soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist – mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur,den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmte Person oder Unternehmung auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(12) Wurde Anlieferung durch uns vereinbart, erfolgt diese zu ebener Erde, soweit eine einwandfreie Zufahrt ermöglicht ist, und ohne unsere Abladeverpflichtung, die dem Kunden auf dessen Kosten obliegt. Bei aus im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen ungewöhnlicher, erschwerter oder sonst behinderter Anlieferung sind wir berechtigt, die Lieferungsgegenstände unter Befreiung von weiteren Erfüllungsverpflichtungen auf Gefahr des Kunden an uns geeignet erscheinender, nächstgelegener Stelle anzuliefern und abladen zu lassen. § 4 Abs. 9 und § 9 dieser AGB gelten entsprechend.
(13) Bei ausdrücklichem schriftlichen Verlangen des Kunden, der Unternehmer ist, wird die Ware auf dessen Kosten gegen Lager- Bruch-, Transport und Feuerschaden versichert. Die Frachtkosten sind auf unser Verlangen vom Kunden skontofrei vorzulegen.
(14) Ist der Kunde länger als einen Monat mit der Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so hat er pro abgelaufenem weiteren Monat zwei Prozent des Warenpreises ohne Abzug als Lagerkosten zu zahlen. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese von uns verlangt werden. Unser Anspruch ist der Höhe nach auf den Kaufpreis beschränkt. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Ware verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. § 9 der AGB gilt entsprechend.
(15) Ist eine Ware auf Abruf verkauft, hat der Kunde den Abruf innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Auf unser und ab unserem Verlangen ist er verpflichtet, den Abruftermin innerhalb von zehn Tagen verbindlich festzulegen. Der Abruftermin darf nicht später als 8 Wochen nach Festlegung hinausgeschoben werden. Erfolgt die Festlegung oder der Abruf nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, sind wir berechtigt, mit einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden ganz oder teilweise einzulagern. Eine vom Kunden vorzunehmende Spezifikation können wir nach Ablauf der einwöchigen Frist für diesen vornehmen. Die Vergütung ist spätestens dann fällig, wenn die Ware eingelagert und dies dem Kunden schriftlich angezeigt ist. Wir sind über dies befugt, die für den Kunden ausgesonderte Ware für seine Rechnung und auf seine Gefahr freihändig zu veräußern.
(16) Spätestens unsere (Schluss-)Rechnungserteilung gilt als Mitteilung der Fertigstellung und Abnahmeaufforderung gegenüber dem Kunden. Die Abnahme etwaiger Werkarbeiten gilt als erfolgt, wenn der Kunde dann nicht binnen 12 Werktagen die Abnahme durch schriftliche Erklärung an uns ausdrücklich ablehnt. Wir sind berechtigt, die Abnahme abgeschlossener Teile der Leistung zu verlangen.
(17) Das Kündigungsrecht des Kunden gem. § 649 BGB, § 8 I 1 VOB/B wird auf wichtige Gründe beschränkt.
§ 5 Untersuchung/Mängelrüge/Lagerung
(1) Dem Kunden – auch nur teilweise – übergebene bzw. gelieferte Ware ist von diesem unverzüglich bei Lieferung bzw. Übergabe sorgfältig auf Abweichungen und Mängel zu untersuchen und in jedem Fall nach Entgegennahme ordnungsgemäß zu lagern. Die Untersuchung von Stichproben genügt insoweit auch bei größeren Lieferungen nicht. Bei offensichtlichen Mängeln sind diese durch die übergebende Person schriftlich bestätigen zu lassen.
(2) Nach Lieferung bzw. Übergabe feststellbare offensichtliche Mängel müssen von dem Kunden, der Unternehmer ist, bezogen auf Glasscheiben oder -materialien uns innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; bei anderweitigen Materialien gilt eine Rügefrist von 7 Tagen. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen ist die Geltendmachung eines Nacherfüllungs-/Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge unbeschadet ihres Zugangserfordernisses.
(3) Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde, der Unternehmer ist, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 8 Tage nach Entdeckung, uns schriftlich anzuzeigen.Ergänzend gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB.
(4) Für Ware, die der Kunde trotz offensichtlicher Mängel selbst oder durch Dritte verändert, verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbindet, sowie für Ware, die der Kunde nicht ordnungsgemäß lagert, übernehmen wir keine Haftung und/oder Gewährleistung.
(5) Den Kunden, der Unternehmer ist, trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen etwaiger Gewährleistungs- bzw. Nacherfüllungsansprüche, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies betrifft auch die Beweislast dafür, dass Mängel oder Schäden in unserem Verantwortungsbereich entstanden sind.
§ 6 Gewährleistung/Nacherfüllung
(1) Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt uns von in diesem Zusammenhang etwaig geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei.
(3) Erhöhen sich im Zusammenhang mit von uns vorgenommenen Nachbesserungen unsere Aufwendungen deshalb, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist,trägt der Kunde den entsprechend erhöhten Aufwendungsanteil.
(4) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(5) Der Kunde hat uns zur Vornahme von Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, wobei eine Mindestfrist von 6 Wochen vereinbart wird. Art und Ort einer Nachbesserung bestimmen wir. Kommt der Kunde den Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht oder nicht in der gehörigen Art und Weise nach oder macht er uns die Ware nicht zugänglich, so werden wir von jeder Haftung und Gewährleistung frei.
(6) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der auf die gelieferte Ware bezogenen Vergütung (ohne Verpackungs-, Transport- und sonstigen Nebenkosten) und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht haben.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Gewalteinwirkung, unsachgemäße Behandlung und/oder Lagerung o.ä. entstanden sind. Entsprechendes gilt, soweit ein Mangel auf Vorgaben oder Anordnungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf vom Kunden gelieferte oder selbst hinzugefügte anderweitige Stoffe, Bauteile oder Bestandteile zurückzuführen ist.
(8) Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe der Ware.
§ 7 Haftungsbeschränkungen/Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben des Kunden.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben.
§ 8 Eigentumsvorbehalte/Vorausabtretungen
(1) Die übergebene bzw. gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung als Vorbehaltsware unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen, insbesondere auch soweit und dann, wenn der Kunde eine bestimmte Ware vollständig bezahlt hat.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und pfleglich zu behandeln, getrennt und ordnungsgemäß zu lagern, als unser Vorbehaltseigentum kenntlich zumachen und – soweit die gelieferte Ware nicht unmittelbar für ihn, sondern für Dritte bestimmt ist – den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere auch Pfändungen oder Beschädigungen, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Der Kunde trägt die Gefahr für Verschlechterung und Untergang der Vorbehaltsware und hat diese gegen Schäden – insbesondere wegen Feuer, Wasser, Diebstahl etc. – ausreichend zu versichern.
(3) Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Ware, die der Kunde an Dritte weitergibt oder weitergegeben hat, die aber aufgrund von Eigentumsvorbehaltsrechten des Kunden gegenüber dem Dritten noch nicht in das Eigentum des Dritten übergegangen ist.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zu Zeit der Verbindung,Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(5) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen weiter, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
(6) Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem uns zustehenden Anteilswert am Miteigentum entspricht. Die Abtretungen erfolgen bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden bestehenden oder künftig noch entstehenden Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund.
(7) Wird Vorbehaltsware von dem Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung dieses Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab; auch diese Abtretung erfolgt bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehenden oder künftig noch entstehenden Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund. Wir nehmen auch diese Abtretungen an.
(8) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen auch diese Abtretungen an.
(9) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung und zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die vorbeschriebenen Forderungen auf den Kunden tatsächlich übergehen und dass der Kunde sich das Eigentum im Verhältnis zu dem Dritten bis zur Bezahlung der uns geschuldeten Vergütung durch den Dritten vorbehält. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt. Beabsichtigt der Kunde eine Veräußerung von Vorbehaltsware (ggf. auch in verarbeitetem, verbundenem, vermischtem oder vermengtem Zustand) an einen Dritten, der auf der Vereinbarung eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes hinsichtlich der Forderung des Kunden an den Dritten besteht, so bedarf der Kunde hierzu unserer vor der Veräußerung einzuholenden ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(10) Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der vorbeschriebenen, an uns abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – ohne Verzug nachkommt und auch ansonsten keine Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden für einen objektiven Dritten zweifelhaft erscheinen lassen. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung unverzüglich anzuzeigen; wir sind berechtigt und ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde sofort die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Schuldnern des Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(11) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; entsprechendes gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
(12) Übersteigt der Wert der uns vom Kunden eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
(13) Ist der Kunde auf unser Verlangen hin zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf die gegen den Kunden bestehenden Forderungen zu verrechnen oder – auch teilweise – vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte – wie z.B. der Ersatz des Verzugsschadens oder weitergehender Schäden – bleibt davon unberührt. Der Kunde ist zur spesen- und frachtfreien Rückgabe entsprechend § 3 Abs. 11 Satz 2 dieser AGB verpflichtet.
§ 9 Pauschalisierter Schadensersatz
(1) Soweit uns durch völlige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages gegen den Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht, beträgt dieser mindestens 25 % der auf die nicht gelieferte Ware entfallenden Vergütung. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
(2) Uns ist freigestellt, einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen, soweit uns ein höherer Schaden nachweisbar entstanden ist.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Dem Kunden ist bekannt und er ist einverstanden damit, dass unsererseits im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten gespeichert und verwendet werden. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Unternehmenssitz Gütersloh.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung – auch bei Wechsel- und Scheckklagen – unser Geschäftssitz Gütersloh. Wir sind berechtigt, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach unserer Wahl beim zuständigen Amts- oder Landgericht zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.